Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung

9. April 2010 | Beitrag von: | Rubrik: Krankenversicherung

Von vielen Staaten geachtet, von anderen gerügt: das Sozialversicherungssystem. Bis heute vorherrschend in der Bundesrepublik Deutschland, hat das Soziale Netz, wie die gesetzliche Sozialversicherung auch genannt wird, seinen Ursprung im Jahr 1883. Die Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung durch Bismarck war ein Novum und der „Grundstock“ zum Aufbau des bis dato gültigen deutschen Sozialversicherungssystems, welches im Laufe der Jahrzehnte durch Unfallversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung ergänzt wurde.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist ältester Zweig des Sozialen Netzes in Deutschland und mit mehr als 70 Millionen Mitgliedern – der Mehrheit der deutschen Bevölkerung – von zentraler Bedeutung. Die gesetzliche Krankenversicherung wird von den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert, die Höhe richtet sich im Allgemeinen nach dem Beitragssatz – seit Juli 2009 beträgt dieser einheitlich 14,9 % -, dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen des Mitgliedes und der Beitragsbemessungsgrenze. Kassenindividuelle Zusatzbeiträge können den monatlichen Beitrag erhöhen.

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Sozialversicherung ist eine Grenzgröße, bis zu der das Bruttoeinkommen des Mitgliedes berücksichtigt wird. Dies bedeutet, dass jegliches sozialversicherungspflichtiges Einkommen, das die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, auf die Beitragsberechnung keinen Einfluss nimmt. Nur das Bruttoeinkommen unterhalb bzw. bis zu diesem Grenzwert wird bei der Beitragsberechnung „gewertet“, das Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gilt als sozialversicherungsfrei. Das Mitglied mit einem Einkommen, welches die Beitragsbemessungsgrenze um wenige Euro überschreitet, zahlt also denselben Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wie jenes Mitglied, dessen Einkommen weit über dieser Grenzgröße liegt.

Diese Problematik ist viel diskutiert. Einerseits wird das Solidaritätsprinzip in Frage gestellt. Andererseits könnte eine bedeutende Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur Folge haben, dass einige Personen, die durch das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenzen nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen, die zuvor „kostengünstige“ freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beenden und sich bei einer privaten Krankenversicherung absichern. Dadurch gingen dem Sozialversicherungssystem Mitglieder und folglich Beiträge verloren. Beide Argumente sind nachvollziehbar.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird als gesetzliche Größe jährlich von der Bundesregierung festgesetzt, relevant ist bei ihrer Ermittlung das sozialversicherungspflichtige Einkommen im Durchschnitt. Betrachtet werden dabei die Kennzahlen der letzten zwei Jahre. In der gesetzlichen Krankenversicherung wurde für 2010 eine Beitragsbemessungsgrenze von jährlich 45.000 Euro bzw. monatlich 3.750 Euro festgelegt, gleicher Grenzwert gilt für die Pflegeversicherung. Im Jahr 2009 lag die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung bei jährlich 44.100 Euro.

Innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es ebenfalls Beitragsbemessungsgrenzen, unterschieden werden jene Grenzwerte nach allgemeiner und knappschaftlicher Versicherung sowie ostdeutschen und westdeutschen Bundesländern.


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