Berufunfähigkeit und Erwerbsminderung

3. August 2010 | Beitrag von: | Rubrik: Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung stellen Risiken dar, für die ein Versicherungsschutz zwingend vorhanden sein muss, da kaum jemand in der Lage ist, Jahre oder gar Jahrzehnte ohne Einkommen finanziell zu überbrücken. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, welche Sicherheit die staatlichen Vorsorgesysteme bieten und welche Lücken durch eine private Vorsorge geschlossen werden müssen.

Erwerbsminderung

Der Begriff Erwerbsminderung beinhaltet auch die Erwerbsunfähigkeit, die seit einigen Jahren in der Terminologie der Rentenversicherung als „volle Erwerbsminderung“ bezeichnet wird. Die frühere staatliche Berufsunfähigkeitsrente wurde abgeschafft. Lediglich Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.1961 geboren sind, können aufgrund des Vertrauensschutzes noch eine BU-Rente beantragen. Alle später geborenen Arbeitnehmer können nur noch eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, sofern sie überhaupt keine Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt mehr für mindestens drei Stunden täglich ausüben können.
Eine eklatante Vorsorgelücke besteht für Arbeitnehmer, die laut Gutachten der Rentenversicherung noch drei Stunden täglich arbeiten können. Maximal drei Stunden, dazu in nahezu allen Fällen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen – solche Arbeitsplätze werden sich kaum finden lassen! Grund genug, diese Vorsorgelücke zu schließen!

Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. Für diesen Fall bieten die staatlichen Sicherungssysteme keinen Schutz, sofern theoretisch noch andere Berufe ausgeübt werden können. Also sollte diese Lücke durch eine private Vorsoge in Form einer Berufsunfähigkeitsversicherung geschlossen werden. Angeboten werden dabei auch günstigere Tarife, die eine so genannte „abstrakte Verweisung“ enthalten. In diesem Fall liegt eine eigenartige Mischung aus Berufsunfähigkeitsversicherung und einer Absicherung gegen Erwerbsunfähigkeit vor. Zwar kann der Versicherer den berufsunfähigen Versicherungsnehmer auf alternative Berufe verweisen, diese müssen jedoch der Ausbildung und der beruflichen Stellung des Versicherungsnehmers angemessen sein. Die gesetzliche Rentenversicherung kennt keine solche Einschränkung. In der Praxis sind Streitigkeiten über die Angemessenheit der Verweisungsberufe an der Tagesordnung. Hinzu kommt, dass der Versicherer keine tatsächlich freien Arbeitsplätze in diesem Beruf nachweisen muss, weswegen dieser Verweis auf alternative Berufe als „abstrakt“ bezeichnet wird. Wirklich geschlossen wird die Lücke der gesetzlichen Vorsorge daher nur durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne abstraktes Verweisungsrecht des Versicherers.


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