Gesetzliche Krankenkassenbeiträge

12. April 2010 | Beitrag von: | Rubrik: Krankenversicherung

Am 01. Januar 2009 trat in Deutschland der neue Gesundheitsfonds in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die gesetzlichen Krankenkassen weitestgehend freie Hand beim Berechnen ihrer Beitragssätze. So haben sich die Krankenkassen gegenseitig ihre Mitglieder abgeworben, indem sie damit warben, dass bei ihnen der günstigste Beitragssatz zu haben wäre. Schließlich hatte man seit dem Jahr 1996 den Menschen in Deutschland die freie Wahl der Krankenkasse genehmigt. Da bei den meisten Menschen immer auf das Geld geachtet wird, war dies ein Ansatzpunkt für die Krankenkassen, um sich die Gunst der Versicherten zu sichern. Schließlich bedeutet jeder Beitragszahler mehr auch mehr Geld in den Kassen.

Doch mit dem neuen Gesundheitsfonds waren die günstigen Krankenkassen auf Eis gelegt, denn nun hatte der Gesetzgeber einen bundesweit einheitlichen Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen vorgeschrieben. Zurzeit liegt dieser Beitragssatz bei 14,9 % vom monatlichen Bruttoverdienst. Davon bezahlt der Arbeitgeber sieben Prozent und die restlichen 7,9 % übernimmt der Arbeitnehmer. Da nun also die Beitragssätze bei allen gesetzlichen Krankenkassen identisch waren, mussten sich diese etwas anderes einfallen lassen, damit die Kunden einen Grund haben, sich für ihre Krankenkasse zu entscheiden.

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmer versichert ist, der muss demnach nur einen Beitrag von maximal 296,25 € monatlich bezahlen. Dieser ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze, die derzeit bei 3750 € liegt. Wenn man also nun einen Vergleich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen durchführt, dann muss man nicht mehr die Preise unter die Lupe nehmen. Man richtet sein Augenmerk vielmehr auf die Leistungen, die in diesem Preis inklusive sind. Zwar werden die meisten Leistungen durch den Gesetzgeber vorgeschrieben, doch bieten die meisten Krankenkassen mittlerweile eine Menge an Zusatzleistungen an, um sich von der Konkurrenz abzusetzen.

Jede Krankenkasse hat die Möglichkeit, einen individuellen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser ist allerdings auf einen Prozent des Einkommens begrenzt, dass der Versicherte als beitragspflichtiges Einkommen bezieht. Somit darf dieser Zusatzbeitrag, wenn er von einer Krankenkasse erhoben wird, den Betrag von 37,50 € nicht überschreiten. Falls das Einkommen der versicherten Person nicht genau bekannt ist und dies durch die Krankenkasse auch nicht überprüft wurde, so darf diese nicht gleich den Höchstbetrag erheben. In einem solchen Fall ist der Zusatzbeitrag auf einen Pauschalsatz von acht Euro begrenzt. Sollte die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erheben, bietet sich dem Versicherten die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. (jwl)


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