Nebenkosten des Erwerbs von Immobilien
29. September 2009 | Beitrag von: Versicherungen-Infoportal.de | Rubrik: Weiterführendes zu FinanzenWer bei den Annoncen von Immobilienmaklern die Angebote sieht, wird bei der Preisangabe für die Immobilie immer den Hinweis finden, dass zusätzlich noch ein bestimmter Prozentsatz vom beurkundeten Kaufpreis als Courtage an den Makler zu zahlen ist. Dass allerdings diese Courtage nicht die einzigen Nebenkosten sind, die beim Erwerb einer Immobilie zu zahlen sind, ist nur denen bekannt, die sich bereits mit dem Kauf von Immobilien beschäftigt haben oder dieses bereits getan haben.
Dabei ist die Courtage für einen Makler eigentlich eine Position, auf die gut und gerne verzichtet werden kann. Vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist sie nicht und bei vielen Maklern steht auch eher der Gedanke an den eigenen Geldbeutel im Vordergrund, als dass sie ein Interesse daran haben, die Immobilie ihres Kunden zu marktgerechten Preisen zu verkaufen. Viel günstiger für die Verkaufsparteien ist es, den Verkauf ohne einen Makler zu starten, denn bei einem Kaufpreis von 100.000 € und einer Courtage von 3,48 % kommen Kosten von fast 3.500 € zu, für die man sicher eine andere Verwendung hat.
Seitens des Gesetzgebers vorgeschrieben sind andere Kosten wie die Grunderwerbsteuer. Diese vom Käufer zu tragene Steuer ist an das Finanzamt zu entrichten, wo die zu erwerbene Immobilie liegt. Sie beträgt 3,5 % vom tatsächlichen Kaufpreis und ist Voraussetzung für die Umschreibung des Grundbuches auf den neuen Eigentümer durch das zuständige Grundbuchamt. Da dieses die Eintragung aber auch nicht von Amts wegen und damit kostenlos, sondern aufgrund eines notariellen Kaufvertrages vornimmt, gehören alle im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie stehenden Gebühren des Grundbuchamtes sowie des Notars ebenfalls zu den Nebenkosten des Erwerbs von Immobilien. Der Normalfall ist, dass diese Gebühren vom Käufer zu tragen sind mit einer Ausnahme: Sollte das Grundbuch mit Grundpfandrechten belastet sein und diese nicht vom Käufer übernommen werden, so zahlt der Verkäufer die Gebühr für die Lösung dieser Grundpfandrechte. Die sonstigen Kosten wie der Eintragung einer Eigentumsvormerkung, der Eintragung von Grundschulden und der endgültigen Eigentumsumschreibung bei Löschung der Eigentumsvormerkung zahlt der Käufer. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert. So ist der Wert der Eigentumsumschreibung der, der im Kaufvertrag als Kaufpreis festgehalten ist und der Wert der Grundschulden richtet sich nach der Höhe der einzutragenden Schuld. Ebenso wie beim Grundbuchamt richten sich die vom Käufer zu zahlenden Gebühren für den Notar ebenfalls nach dem Kaufpreis bzw. nach der Höhe der einzutragenden Grundschulden.
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