Sonderkündigungsfrist bei Versicherungen

25. Mai 2010 | Beitrag von: | Rubrik: Aktuell zum Thema Versicherung

Die Sonderkündigungsrechte bei Versicherungen gelten seit Anfang des Jahres 2008 in Folge des neuen Versicherunsvertragsgesetzes. Bezüglich der neuen Kündigungsfrist gibt es einige Veränderungen.

Allgemeine Kündigung von Versicherungsverträgen

So lassen sich zum Beispiel Versicherungsverträge von dem Versicherungsnehmer mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des dritten Jahres oder aber zum Schluss jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Vertrag für eine Laufzeit von mehr als drei Jahren festgelegt wurde.

Widerrufsrecht für Versicherungsnehmer

Der Versicherungsnehmer hat einen Monat lang ein Recht auf Widerruf, wenn sich der Inhalt des Antrages des Versicherungsnehmers von dem Inhalt des Versicherungsscheines unterscheidet. Wichtig dabei ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer innerhalb der einmonatigen Frist widerspricht, ansonsten gelten die Abweichungen in den Inhalten als akzeptiert und anerkannt.

Wahrheitsgemäße Angaben

Ebenfalls neu in Bezug auf die Kündigungsfrist ist, dass der Versicherer sofort und ohne Einhaltung einer Frist von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn der Versicherungsnehmer Angaben, nach denen er schriftlich gefragt wurde, bewusst zurückhält oder verfälscht. In diesem Fall muss jedoch erst nachgewiesen werden, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ansonsten hat der Versicherer eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Auch bei einem Vertragsabschluss der aufgrund von arglistiger Täuschung von Seiten des Versicherungsnehmers abgeschlossen wurde, hat der Versicherer natürlich das Recht, sofort und fristlos zurückzutreten. Der Vertrag würde automatisch als ungültig angesehen werden, sodass der Versicherungsnehmer jedes Recht verliert.

Zahlung der Erstprämie

Eine Neuerung im Kündigungsgesetz für Versicherungen besteht auch darin, dass dem Versicherer das Recht zugesprochen wird, mit sofortiger Wirksamkeit von dem abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, falls der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht in dem vereinbarten Zeitraum bezahlt. Auch hier gilt der Vertrag als ungültig und verfällt, wenn der Versicherer keinen Aufschub gewährt.

Gefahrerhöhungen vermeiden oder angeben

Grundsätzlich besteht für den Versicherungsnehmer die Pflicht, mögliche Gefahrerhöhungen komplett zu vermeiden. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, muss er diese jedoch sofort dem Versicherer mitteilen. Sollte der Versicherungsnehmer die Information zurückhalten, hat der Versicherer die Möglichkeit mit sofortiger Wirkung von dem Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung dafür ist auch hierbei, dass nachgewiesen wird, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Handelt es sich dagegen um einfache Fahrlässigkeit muss der Versicherer eine Frist von einem Monat einhalten. Auch wenn es um eine Gefahrerhöhung handelt, die der Versicherer nicht akzeptieren muss, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.


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