Umweltschadensversicherung
6. August 2010 | Beitrag von: Versicherungen-Infoportal.de | Rubrik: HaftpflichtversicherungenRückwirkend zum 30. April 2007 trat im November 2007 das neue Umweltschadensgesetz als Folge der EU-Umwelthaftungsrichtlinien in Kraft. Gewerbetreibende und Freiberufler haften damit für Emissionen oder Vorfälle, die eine Schädigung von Gewässern und Böden, oder von natürlichen Lebensräumen und geschützter Arten herbei führen. Die bisherige Umwelthaftung bezog sich hauptsächlich auf die Schäden an fremden Gütern, Schäden an der Umwelt waren nur beiläufig erwähnt. Das neue Umweltschadensgesetz birgt für Unternehmen wesentlich größere Risiken, für entstandene Schäden der Umwelt als Verursacher in Anspruch genommen zu werden. Besonders umweltrelevante Berufszweige unterliegen der Gefährdungshaftung. Dies gilt auch für die Schäden, die ohne eigenes Verschulden entstehen. Beispielsweise bei einem Brand einer Industrieanlage müssen auch die Firmen eventuell haften, die Teile geliefert oder Reparaturen ausgeführt haben. Auch die Planer können direkt oder im Regressverfahren in die Pflicht genommen werden. Sie müssen unter Umständen die Kosten für die Sanierung von Böden oder Gewässern, oder für die Wiederansiedlung besonders geschützter Tier- oder Pflanzenarten übernehmen. Bei einem drohenden Umweltschaden muss der Verantwortliche des Unternehmens unverzüglich die notwendigen Gegenmaßnahmen ergreifen und die zuständigen Behörden und Ämter in Kenntnis setzen. Die neue Gesetzgebung erlaubt auch anerkannten Umweltverbänden Klagen gegen Ämter oder Behörden wegen unterlassener Aktivität gegen den Verursacher eines Umweltschadens. Für die Unternehmer stellt dieses neue Gesetz eine Menge nicht kalkulierbarer Risiken dar. Sie haften nicht nur für Schäden im Störfall, sondern auch für die Schäden im genehmigten Normalbetrieb. Geschäftsführer und Vorstände der Unternehmen können persönlich für eine Sanierung der durch ihr Unternehmen entstandenen Umweltschäden haftbar gemacht werden. Die aufgrund der neuen Gesetzgebung entstandenen Haftungssituationen sind nicht in das Deckungskonzept der Umwelthaftpflichtversicherung übernommen worden. Daher wurden vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft zwei Musterbedingungen für die Versicherbarkeit der Schäden nach dem Umweltschadensgesetz entworfen. Eine der Musterbedingungen für die Versicherungsunternehmen gibt die Versicherungsbedingungen für die Schäden außerhalb des eigenen Betriebsgrundstückes vor. Die zweite Musterbedingung regelt die Versicherungsbedingungen für entstandene Umweltschäden auf dem eigenen Betriebsgelände. Auf eigenem Grundstück können auch Schäden aus Bodenkontaminationen nach dem Bundesbodenschutzgesetz versichert werden.
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