Vorzeitige Rückzahlung eines Kredits
24. September 2009 | Beitrag von: Versicherungen-Infoportal.de | Rubrik: Weiterführendes zu FinanzenNormale Ratenkredite können nach einer sechsmonatigen Kreditlaufzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich vorzeitig zurückgezahlt werden. Viele Kreditnehmer machen von der Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung ihres Kredits gebrauch, wenn sie einen neuen Kredit aufnehmen wollen. Nicht selten verlangen Banken im Zusammenhang mit der Gewährung eines Kredits, dass bereits bestehende Verpflichtungen abzulösen sind. Handelt es sich um kleinere noch offene Kreditbeträge, mag das für den Kreditnehmer kein Problem sein. Wenn aber der offene Saldo, was zum Beispiel bei der Ablösung eines Fahrzeugkredits häufig vorkommt, höher ist als der Restwert des Objektes, haben die Kunden häufig ein Problem, weil sie noch draufzahlen müssen, wenn sie das Fahrzeug in Zahlung geben, um eine neue Finanzierung aufzunehmen.
Ähnlich ist es bei Umschuldungen. Umschuldungen werden in der Regel genutzt, um bestehende Kredite zusammenzufassen und mit dem neuen Kredit vorzeitig zurückzuzahlen. Das kann sehr sinnvoll sein, wenn die laufenden Kredite zu schlechten Konditionen abgeschlossen wurden und durch die Umschuldung Zinskosten eingespart werden können. Die nicht verbrauchten Kreditgebühren werden bei einer vorzeitigen Rückzahlung eines Kredits erstattet, die Bearbeitungsgebühren nicht.
Wer mit der vorzeitigen Rückzahlung eines Kredits wirklich Geld sparen will, muss die bisherigen Kosten mit den verbleibenden Kosten und den Kosten für das neue Darlehen gegenüberstellen. In einigen Fällen macht die vorzeitige Rückzahlung eines Kredits auch dann Sinn, wenn es sich nicht unbedingt rechnet, aber durch die Zusammenfassung der Verpflichtungen mehr Übersichtlichkeit in die Zahlungsverpflichtungen kommt und der Lastschrifttermin so gelegt wird, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Konto zu diesem Zeitpunkt gedeckt ist, am größten ist.
Die konkreten Bedingungen für die vorzeitige Ablösung eines Kredits sind in den AGB der Banken geregelt und niedergeschrieben. Ist der Kredit mit einer Restschuldversicherung verbunden, sollte diese möglichst separat gekündigt werden.
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