Witwenrente (groß und klein)

24. Juli 2010 | Beitrag von: | Rubrik: Weitere Vorsorgeprodukte

Wenn sich zwei Menschen das Ja-Wort geben und eine Ehe miteinander eingehen, dann wollen sie jedem deutlich signalisieren, dass sie füreinander einstehen. Jeder versucht für den anderen zu sorgen, so gut es ihm möglich ist. Diese besondere Stellung der Ehe hat auch der Gesetzgeber erkannt und innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung dafür gesorgt, dass beim Tod eines Ehepartners, der Überlebende finanziell nicht wesentlich schlechter gestellt ist, als vor dem Tod des Partners. Umgesetzt wird dies durch die Zahlung der Witwenrente (gilt auch für Witwer). Die Zahlung der Witwenrente ist jedoch an gewisse Voraussetzungen gebunden. So muss zunächst einmal sichergestellt sein, dass der Verstorbene Ehepartner die Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt hat. Ferner gilt für Ehen, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden, dass diese mindestens schon seit einem Jahr bestehen. Bei der Berechnung der Witwenrente wird obendrein das Einkommen der Witwe – oder des Witwers – angerechnet. Dabei wird jedoch ein Freibetrag abgezogen.

Für die weitere Berechnung der Witwenrente muss man wissen, dass diese noch unterschieden wird in die kleine und die große Witwenrente. Die oben beschriebenen Voraussetzungen reichen aus, damit man einen Anspruch für die kleine Witwenrente hat. Sie entspricht 25 % des Rentenanspruchs, den der Verstorbene bis zu seinem Ableben erreicht hätte. Damit man die große Witwenrente erhält, muss man zusätzlich noch eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen. Der überlebende Ehegatte ist mit der Erziehung eines eigenen oder eines Kindes des Verstorbenen betraut und dieses Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Eine andere Möglichkeit ist, dass der überlebende Ehepartner nicht mehr voll erwerbsfähig ist. Ebenso kann man die große Witwenrente erhalten, wenn man als Überlebender mit der Versorgung eines behinderten Kindes betraut ist, das mit der Person in häuslicher Gemeinschaft lebt. Als letzte Alternative für den Erhalt der großen Witwenrente muss die überlebende Person ein Alter von 45 Jahren erreicht haben. In Bezug auf das Alter stehen in der Zukunft einige Veränderungen an. So soll ab dem Jahre 2012 diese Altersgrenze angehoben werden. Die Anhebung wird stufenweise erfolgen und soll im Endeffekt von 45 Jahren auf 47 Jahren steigen. Maßgeblich dabei soll das Todesjahr des Verstorbenen sein. Ab dem Jahr 2029 ist geplant, dass die Altersgrenze für den Erhalt der großen Witwenrente generell auf 47 Jahre festgelegt wird.


« Witwenrente (groß und klein) »
Lesen Sie weiterführend auch folgende Beiträge im Versicherungen Infoportal: